In besonderen Ausnahmefällen darf eine Fahrerlaubnisbehörde auch außerhalb der im Fahreignungsregister (FaER) eingetragenen Punkte tätig werden. Drei Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Fahrers genügen jedoch nicht, ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Und noch weniger sind sie geeignet, hierauf bei Nichtvorlage des Gutachtens eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu stützen. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (VG Neustadt, Beschluss vom 21.03.2017, Az.: 3 L 293/17.NW).
Der Antragsteller des Verfahrens war seit 2008 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Zwischen Februar 2015 und Mai 2016 wurde er wegen drei Geschwindigkeitsüberschreitungen belangt:
Die zuständige Stadt verlangte nach Bekanntwerden dieser Überschreitungen vom Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens einer anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle. Dieses Gutachten sollte Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ausräumen. Der Antragsseller legte das Gutachten jedoch nicht vor, woraufhin die Stadt dem Antragseller Anfang 2017 die Fahrerlaubnis entzog und die sofortige Vollziehung anordnete.
Das VG gab dem Eilantrag des Antragstellers gegen sie sofortige Vollziehung statt und attestierte der Stadt, die angeordnete Entziehung begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Gericht stellte klar, dass bereits die Anforderung des Gutachtens nicht rechtmäßig war und verwies insoweit auf das Fahreinungs-Bewertungssystem. Dieses beinhalte die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktezahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Das Gericht betonte, dass dieses System eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern bezweckt und ihnen ermöglichen soll, aufgetretene Mängel durch die Teilnahme an Fahreignungsseminaren zu beseitigen. Aus dem System ergebe sich, so das Gericht, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Teilnahme Betroffener am Straßenverkehr in Kauf genommen habe.
Das Verwaltungsgericht stellte zwar klar, dass auch Maßnahmen außerhalb dieses Bewertungssystems nicht ausgeschlossen sind. Diese müssten jedoch auf besonders gelagerte Ausnahmen beschränkt sein. Zudem müsse die Fahrerlaubnisbehörde präzise begründen, warum sie im Einzelfall vom Normalfall anderer Punktesünder abweichen wolle.
Besondere und einzelfallbezogene Erkenntnisse waren im konkreten Fall von der Fahrerlaubnisbehörde jedoch nicht aufgezeigt worden. Daher entschied das VG, dass der Antragsteller ganz normal dem Regime des Fahreignungs-Bewertungssystems zu unterliegen hatte. Die Konsequenz: Statt der Anordnung eines Gutachtens hätte der Antragsteller, zu dessen Lasten im Fahreignungsregister vier Punkte eingetragen waren, schriftlich ermahnt und darauf hingewiesen werden müssen, dass er freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen könne, um seine Verkehrsverhalten zu verbessern.
Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211 2309890
cd-anwaltskanzlei.de
Das Büro ist regelmäßig von 8:00 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends besetzt.
Notfallnummer für Festnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahme: 0178 5911799