Zu hohe Geschwindigkeit: Defekter Tacho spricht gegen groben Pflichtverstoß

Ein nachweislich defekter Tacho kann darüber entscheiden, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur zu einer Geldbuße führt, oder ob auch die Anordnung eines Fahrverbots hinzukommt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes (AG) Lüdinghausen, bei der es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h ging. Angesichts des defekten Tachos entfiel in diesem Fall der Vorwurf der groben Pflichtverletzung (AG Lüdinghausen, Urteil vom 07.03.2016, Az.: 19 OWi-89 JS 2669/15-258/15).
Eklatanter Unterschied zwischen angezeigter und gemessener Geschwindigkeit
Der Fahrer war innerorts mit 82 km/h gemessen worden. Die Diskrepanz zwischen angezeigter und gemessener Geschwindigkeit war jedoch so eklatant, dass der Mann sein Fahrzeug vom ADAC prüfen ließ. Dem Gericht konnte er daraufhin eine von einem ADAC-Service-Mitarbeiter unterzeichnete Bescheinigung über eine Tachometerprüfung vorlegen, aus der sich ergab, dass der Tachometer zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h nur 58 km/h ausgewiesen hatte. Diese Bescheinigung führte dazu, dass das Gericht der Einlassung des Betroffenen, Ursache für die zu hohe Geschwindigkeit sei ein defekter Tacho, dessen Fehlfunktion er bis zum Tatzeitpunkt nicht bemerkt hatte, Glauben schenkte.
Fahrer hätte auf jeden Fall eine zu hohe Geschwindigkeit erkennen müssen
Allerdings stellte das Amtsgericht klar, dass der Fahrer aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeit hätte erkennen können und müssen, dass er mehr als die innerorts zulässigen 50 km/h fuhr. Er habe jedoch, so das Gericht, nicht die genaue Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen können. Gestützt auf die Bescheinigung des ADAC stellte das Gericht darüber hinaus klar, dass der Tacho aber zumindest die besagten 58 km/h, wenn nicht sogar 60 km/h angezeigt haben muss. Und damit hätte der Fahrer auf jeden Fall eine Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen müssen.
ADAC-Prüfbericht erschüttert grobe Pflichtverletzung
Damit war der Betroffene wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen. Da er zuvor schon rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promillegrenze zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt und mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden war, hob das Amtsgericht den Regelbußbetrag von 160 € auf 185 € an. Die grobe Pflichtverletzung war durch die Indizwirkung des ADAC-Prüfberichtes erschüttert, sodass das Handlungsunrecht herabgesetzt und eine Fahrverbotsanordnung nicht mehr möglich war.
Christian Demuth, Düsseldorf
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