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Irrtum über das Verlassen einer Ortschaft reicht nicht für ein Absehen vom Fahrverbot aus

Die Bebauung alleine sagt noch nichts darüber aus, ob man sich innerhalb oder außerhalb eines Ortes befindet. Foto: silbertaler - stock.adobe.com

Beruht ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Pflichtverletzung, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, wie sie jedem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann, kann davon abgesehen werden, ein Fahrverbot zu verhängen. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor, wenn sich der Fahrzeugführer nach dem Verlassen des Ortskerns aufgrund einer dünner werdenden Besiedlung zur Annahme verleiten lässt, er sei bereits außerhalb der Ortslage. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klargestellt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 116/16).

Vermutung, sich außerorts zu befinden, genügte dem Amtsgericht

Gegen den betroffenen Fahrzeugführer war wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 36 km/h eine Geldbuße von 195 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht mit dem Argument von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen, der Betroffene habe sich aufgrund unzureichender Aufmerksamkeit über die an der Messstelle geltende Höchstgeschwindigkeit geirrt. Wobei ihm das Amtsgericht zugutegehalten hatte, das er ortsunkundig war und „vermutet“ habe, sich längst außerorts zu befinden. Das Amtsgericht hatte das Verhalten des Betroffenen als augenblickliches kurzzeitiges Fehlverhalten gewertet.

Auch lichte Besiedlung kann innerörtliche Lage sein

Nicht so das OLG: Es räumte zwar ein, dass eine grobe Pflichtverletzung dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung übersieht und es keine weiteren Anhaltspunkte gibt, die ihm eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen. Im konkreten Fall war sich der Betroffene jedoch zunächst bewusst, sich im innerörtlichen Bereich zu befinden. Wenn er sich dann aufgrund einer dünner werdenden Besiedlung verleiten lässt anzunehmen, bereits außerhalb der Ortslage zu sein, rechtfertigt das dem OLG zufolge keinen, ein Fahrverbot vermeidenden Ausnahmefall. Im Gegenteil: Das Gericht stellte klar, dass die Vermutung, sich außerorts zu befinden, eine grobe Pflichtverletzung nicht ausräumt, sondern diese vielmehr auf der Hand liegt.

Fahrverbot trotz Gründungsphase eines Hausmeister-Gewerbes mit viel Fahrerei

Auch eine unverhältnismäßige Härte konnte das OLG nicht erkennen. Auch in einem solchen Fall kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Der Betroffene hatte zwar geltend gemacht, in der Gründungsphase eines Hausmeister-Gewerbes zu stecken und entlegene Orte mit Werkzeugen, Reinigungsgeräten und Materialien anfahren zu müssen. Der Darstellung konnte das OLG jedoch nichts entnehmen, das den Betroffenen daran gehindert hätte, die Auswirkungen des Fahrverbots durch geeignete Kompensationsmaßnahmen auf ein zumutbares Maß zurückzuführen.

Letztlich hob das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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