Neue Verhandlung gegen einen wegen Mordes verurteilen Berliner Raser

Im Berliner Raser-Fall hatte das Landgericht Berlin die beiden Angeklagten auch im zweiten Verfahrensdurchgang wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Für den Todesfahrer hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Verurteilung jetzt bestätigt. Die Verurteilung des zweiten Angeklagten hob das Gericht jedoch auf, sodass gegen ihn nun zum dritten Mal verhandelt werden muss (BGH, Urteil vom 18.06.2020; Az.: 4 StR 482/19)
Anderthalb Kilometer durch die Berliner Innenstadt gerast
Am 1. Februar 2016 hatten sich die Angeklagten zu einem illegalen Autorennen verabredet und waren rund 1,5 Kilometer lang durch die nächtliche Berliner Innenstadt gerast. Als sie auf eine rote Ampel zufuhren beendeten sie das Rennen nicht, sondern sie wollten es um des Sieges willen mit nochmals erhöhter Geschwindigkeit über die Kreuzung hinaus fortsetzen. Dabei nahmen Sie laut Landgericht auch einen Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich mit für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Folgen billigend in Kauf. Tatsächlich kollidierte das Fahrzeug auf der rechten Spur mit einem Fahrzeug, das bei grüner Ampelanzeige in die Kreuzung eingefahren war. Die Geschwindigkeit der Raser lag bei 160 bis 170 km/h. Der Fahrer des dritten Fahrzeugs starb aufgrund der Kollision noch an der Unfallstelle.
In einer ersten Revision hatte der BGH beide Entscheidungen zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückgegeben. Jetzt hielt die Verurteilung des Todesfahrers einer weiteren Überprüfung stand. Zwar gab es einen Fehler bei der Beweiswürdigung zur subjektiven Seite des Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln. Diese blieb jedoch irrelevant, da das Landgericht auch die Mordmerkmale Heimtücke sowie Tötung aus niedrigen Beweggründen bejaht hatte.
BGH hält Mittäterschaft für unwahrscheinlich
Beim zweiten Angeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert war, sah der BGH jedoch eine fehlerhafte Beweiswürdigung, weswegen er dieses Urteil aufhob. Der Grund: Das Landgericht hatte sich lediglich mit der Frage beschäftigt, ob der Todesfahrer den selbst verursachten Unfall vorsätzlich begangen hatte. Nicht diskutiert worden war, ob die Tat des Unfallverursachers dem zweiten Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft zugerechnet werden konnte. Hier sah es der BGH als eher unwahrscheinlich an, dass die Angeklagten, wie es das Landgericht gesehen hatte, während des Zufahrens auf die Kreuzung den auf das Straßenrennen ausgerichtete Tatplan durch schlüssiges Handeln auf die gemeinsame Tötung eines anderen Menschen erweitert hatten. Dies lag aus Sicht des BGH angesichts der Fokussierung der Fahrer auf das Rennen auch eher fern.
Christian Demuth, Düsseldorf
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