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BGH bestätigt Richterspruch im Stuttgarter Raser-Fall: kein Mord

Geht es dem Fahrer um die höchstmögliche Geschwindigkeit, kann ein Alleinrennen vorliegen. Foto: gradt - stock.adobe.com

Bei den verbotenen Fahrzeugrennen des § 315 d des Strafgesetzbuches (StGB) gibt es auch einen Tatbestand des verbotenen Alleinrennens. Dieser erfasst Fahrer, die sich mit ihrem Fahrzeug mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Mit diesem Tatbestand musst sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erstmalig im Fall des Stuttgarter Rasers befassen, der im März 2019 mit mindestens 163 km/h durch die Innenstadt gerast war und bei einem Unfall zwei Menschen getötet hatte (BGH, Beschluss vom 17.02.2021, Az.: 4 StR 225/20).

Verbotenes Fahrzeugrennen mit Todesfolge

Der BGH bestätigte die Verurteilung des Fahrers durch das Landgericht Stuttgart. Dieses hatte den damals 20-jährigen Angeklagten, der bei der Raserei durch die Stuttgarter Innenstadt mit einem 550 PS starken Fahrzeug unterwegs gewesen war und sich zeitweise von Freunden und Bekannten beim Rasen hatte filmen lassen, wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und einem anderen Straßenverkehrsdelikt zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem war dem Angeklagten für vier Jahre die Fahrerlaubnis entzogen worden. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes hatte das Landgericht abgelehnt.

Verurteilung wegen Fahrzeugrennens als Alleinrennen war rechtsfehlerfrei

Hiergegen hatten sich die Eltern der Tatopfer mit der Revision zum BGH gewandt. Ihr Ziel war es, für den Raser eine Verurteilung wegen Mordes zu erreichen. Der BGH konnte jedoch keinen beachtlichen Rechtsfehler in der angegriffenen Beweiswürdigung erkennen, auf deren Grundlage das Landgericht verneint hatte, dass der Raser zumindest mit einem bedingten Vorsatz durch Stuttgart gefahren war. Aus Sicht des BGH hatte das Landgericht die Rechtsprechung des BGH zu hochriskantem Fahrverhalten aufgegriffen und sich auf dieser Basis seine Meinung zur Verurteilung des Rasers gebildet und diese ausführlich und tragfähig begründet. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines verbotenen Fahrzeugrennens in Form des sogenannten Alleinrennens erfolgte dem BGH zufolge rechtsfehlerfrei.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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