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Bußgeld für zu schnelles Fahren bleibt trotzt Reform-Fehlern zulässig

Das Scheitern der Bußgeldreform hat nicht zu einem rechtsfreien Raum geführt. Foto: Lars Kimpel - stock.adobe.com

Die Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 2020 war ein Flop, da sie wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft treten konnte. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf Bußgeldverfahren, die auf Basis der bisher geltenden Bußgeldregelungen auf den Weg gebracht werden. In diesem Sinne bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken das Bußgeld gegen einen Autofahrer, der geblitzt worden war und sich darauf berief, wegen der misslungenen Bußgeldreform könne er nicht mit einem Bußgeld belegt werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2020, Az.: 2 OWi 2 Ss Rs 124/20).

Gibt es durch den Flop der Bußgeldreform keine gültigen Bußgeldregeln mehr?

Der Betroffene war im September 2019 und damit vor der Bußgeldreform geblitzt und daraufhin wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h gegenüber den erlaubten 100 km/h zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden. Gegen diese Geldbuße machte er vor dem OLG geltend, der Fehler bei der Bußgeldreform bewirke, dass er auch für die zu schnelle Fahrt vor der Reform nicht mehr belangt werden könne. Dazu berief sich der Mann auf eine besondere Regelung des Ordnungswidrigkeitenrechts. Danach ist, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der bußgeldbewehrten Handlung gilt, vor der Entscheidung über das Bußgeld geändert wird, das mildere Gesetz anzuwenden. Aus Sicht des Mannes gab es mit dem Flop der Bußgeldreform keine gültige Bußgeldregelung mehr, so dass er meinte, das gegen ihn verhängte Bußgeld nicht zahlen zu müssen.

Fehler bei der Reform wirken sich nicht auf den bisherigen Bußgeldkatalog aus

Das OLG stimmte zwar insoweit zu, als die 2020 geänderten Bußgeldvorschriften und die im Bereich der Fahrverbote verschärften Regelungen im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten sind. Das Gericht stellte jedoch auch klar, dass damit weder die StVO noch der bisher geltende Bußgeldkatalog hinfällig geworden sind. Daher gelten, so das OLG, die bisherigen Regelungen bezüglich der Bußgelder weiter. Und nach diesem Bußgeldkatalog war der Betroffene auch verurteilt worden.

Nach dieser Klarstellung ist es also bis zum Inkrafttreten der erneuten Reform weiterhin möglich, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Bußgeldern in der bisherigen Höhe zu belegen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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