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Beim Kraftfahrzeugrennen geht es um die relativ erreichbare Höchstgeschwindigkeit

Im Verkehrsrecht zählt die relativ erreichbare Höchstgeschwindigkeit, nicht die technisch fahrbare. Foto: evgris - stock.adobe.com

Nach § 315 d des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens unter anderem strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hiermit ist, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle klargestellt hat, nicht die absolute, vom Fahrzeug erzielbare Höchstgeschwindigkeit gemeint. Vielmehr geht es um die relative, in der jeweiligen Situation überhaupt erreichbare Höchstgeschwindigkeit (OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2021, Az.: 3 Ss 25/21).

Streit um die Frage des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit

Der Angeklagte hatte sich gegen seine Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gewandt und argumentiert, das Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Er habe nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen, sondern vielmehr nur vor der Polizei fliehen wollen.

Gericht stellt auf die konkrete Verkehrssituation ab

Damit konnte er sich nicht durchsetzen, denn das OLG stellte klar, dass es beim Tatbestand des verbotenen Fahrzeugrennens nicht auf die technische Höchstgeschwindigkeit des genutzten Fahrzeugs ankommt, sondern Maßstab die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit ist. Dem Täter muss es demnach also nur darauf ankommen, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Wille, vor einem Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt diese Absicht dem OLG zufolge gerade nicht aus.

Techniche Leistungsfähigkeit kann in der Praxis gar nicht erreicht werden

Das OLG erläuterte, dass der Tatbestand des unerlaubten Fahrzeugrennens mit dem Merkmal höchstmögliche Geschwindigkeit bei einer anderen Sichtweise leerlaufen würde. Der Grund: Insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen ist die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit in vielen Verkehrssituationen erst gar nicht erreichbar. Und so würden, so das OLG, die Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge bei dieser Verkehrsstraftat unangemessen begünstigt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrech

 

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