Zivilstreife statt Rennkonkurrent: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit der Polizei führt zu einer Geldstrafe

Pech für den Fahrer eines durchzugsstarken Fahrzeugs: Als er nach einem sogenannten Kavalierstart an einer innerörtlichen Ampel ein Fahrzeug neben sich sah, das ihn überholen wollte, vermutete er am Steuer einen Rennkonkurrenten. Er gab Gas und beschleunigte auf mindestens 117 km/h. Das zweite Fahrzeug war jedoch nicht an einem Rennen interessiert, sondern es handelte sich um eine Zivilstreife, die den Fahrer wegen des Kavalierstarts einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte und deshalb zum Überholen angesetzt hatte. Letztlich wurde der Fahrer wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe verurteilt (Amtsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 18.10.2021, Az.: 975 Ds 3230 JS 217464/21).
Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten
Das Amtsgericht (AG) sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte sich eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gemacht hatte. Nachdem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten habe, habe er sich mit unangepasster Geschwindigkeit fortbewegt, so das Gericht. Und das sei grob fahrlässig gewesen.
Tatprovokation durch Beamte in Zivil oder nicht
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch geprüft, ob eine Strafverfolgung bei dieser Verkehrsstraftat hätte ausgeschlossen sein können. Der Grund: Das Verhalten der Polizeibeamten, also das von ihnen eingeleitete Überholmanöver, hätte als Tatprovokation gewertet werden können. Das sah das AG jedoch nicht. Vielmehr stufte das Gericht das Verhalten der Polizisten als materiell nicht rechtswidrig ein. Sie hätten den Angeklagten nicht zu einer Straftat verleiten wollen.
Die Beamten wollten den Angeklagten lediglich anhalten
Laut Urteil hat die Beweisaufnahme in diesem Strafverfahren ergeben, dass es den Beamten, als sie neben dem Angeklagten beschleunigten, um ihn zu überholen und dann vor ihm einzuscheren, lediglich darauf ankam, den Angeklagten anzuhalten. Das AG attestierte dem Angeklagten, dass er sich durch dieses objektiv neutrale Überholmanöver der Polizei nicht zu einer Straftat hätte provozieren lassen dürfen.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960