Streckenbezogene Beschränkung der Geschwindigkeit: Für den Fahrer schwierig einzuschätzen
Dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung für den Fahrer eines Fahrzeugs schwierig einzuschätzen sein kann, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klargestellt. Es änderte eine von der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verhängte Geldbuße in Höhe von 240 € ab zu einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 120 € (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.11.2022, Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22).
Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzzeichen „unebene Fahrbahn“
Der betroffene Fahrer hatte im Juli 2021 mit einem Pkw eine Bundesautobahn befahren. In einem Bereich war beidseitig mit Schildern eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angeordnet. Die Schilder waren mit dem Zusatzzeichen „unebene Fahrbahn“ ergänzt worden. Kurz vor der Messstelle hatte der Fahrer sein Fahrzeug auf 135 km/h beschleunigt, weil er keine Fahrbahnschäden mehr feststellen konnte, andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls beschleunigten und er davon ausging, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr galt. Tatsächlich bestand die Gefahr von Fahrbahnwölbungen jedoch fort.
Streckenverbot kann ohne Aufhebungszeichen entfallen
Das Amtsgericht hatte seine Interpretation als völlig eigenmächtige Auslegung eingestuft und argumentiert, dies könne nicht als Irrtum zu seinen Gunsten gewertet werden. Das sah das OLG indes anders. Aus seiner Sicht hatte sich der Fahrer nicht über die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung an sich geirrt, vielmehr betraf sein Irrtum die äußeren Umstände, die zum Tatbestand gehören und die er falsch beurteilt hat. Er war davon ausgegangen, dass die Gefahrenstelle geendet hatte und die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr galt. Denn ein Streckenverbot kann auch ohne Aufhebungszeichen entfallen, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Fehleinschätzung erfolgte fahrlässig
Diese Fehleinschätzung der örtlichen Gegebenheiten ließ dem OLG zufolge aber keinen Raum, das Verhalten des Fahrers als vorsätzlich zu ahnden. Vielmehr handelte er fahrlässig, was das Gericht zu einer Herabsetzung der Geldbuße veranlasste.
Christian Demuth, Düsseldorf
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