Fahrtenbuchanordnung aufgrund unzureichender Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde unrechtmäßig
Im Streit um eine Fahrtenbuchauflage hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster, in zweiter Instanz der Klage einer Fahrzeughalterin aus dem Rhein-Erft-Kreis stattgegeben und die Fahrtenbuchauflage als unzulässig eingestuft (OVG Münster, Urteil vom 02.05.2023, Az: 8 A 2361/22).
Nichtantreffen der Klägerin führte zur Einstellung des Bußgeldverfahrens
Das Auto der Klägerin wurde am 25. Dezember 2021 innerorts mit einer Geschwindigkeit von 26 km/h über dem erlaubten Limit von 50 km/h geblitzt. Üblicherweise wird diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 180 €, einem Punkt im Verkehrszentralregister und bei Wiederholungstätern auch einem Monat Fahrverbot geahndet. Auf dem Radarfoto war ein junger Mann als Fahrer erkennbar; die Klägerin verweigerte jedoch die Aussage. Nachdem der Außendienst der Behörde die Klägerin an ihrem Wohnort nicht angetroffen hatte, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.
12 Monate Fahrtenbuch wegen nicht ermitteltem Fahrer
Die Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises ordnete daraufhin an, dass die Klägerin für zwölf Monate ein Fahrtenbuch führen müsse. Dagegen klagte die Frau erfolgreich vor Gericht. Ihr Argument war, dass es sich beim Fahrer um ihren in ihrem Haushalt lebenden Sohn gehandelt habe, was über eine Auskunft der Meldebehörde und einen Abgleich dese Tatbildes mit dem Personalausweisfoto ihres Sohnes hätte ermittelt werden können.
Kaum aufwendiger Ermittlungsansatz hätte genutzt werden müssen
Das Gericht sah es als gegeben an, dass eine Ermittlung des Fahrers in diesem Fall durchaus möglich gewesen wäre. Die Behörde hatte laut Gericht nicht genügend Anstrengungen unternommen; obwohl klare Hinweise auf den möglichen Täter vorhanden waren (wie z.B. ein Tatfoto), wurden keine einfachen Ermittlungsschritte unternommen - wie etwa eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt nach Familienangehörigen des Halters oder einen Vergleich mit Personalausweisbildern. Grundsätzlich seien den Behörden zwar keine zeitraubenden, kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Ermittlungen zuzumuten, so das Gericht. Naheliegenden und wenig aufwendigen Ermittlungsansätzen müsse die Behörde jedoch nachgehen. Und um letztere hätte es sich dem Senat zufolge im konkreten Fall gehandelt.
Christian Demuth, Düsseldorf
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