Auslesen eines Kfz-Diagnosegerätes während der Fahrt kann unter das Handyverbot fallen
Technischer Fortschritt im Autobau kann auch seine Tücken haben. Nutzen Werkstattmitarbeiter moderne Diagnosegeräte, um Fehler während der Fahrt auszulesen, und halten sie dabei das Auslesegerät in der Hand, können sie gegen das in § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthaltene Verbot der Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, verstoßen. Einen solchen Verstoß gegen die allgemein „Handyverbot“ genannte Regel und die damit verbundene Geldbuße von 100 € hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein im Falle eines bislang unbescholtenen Werkstattmitarbeiters bestätigt (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.03.2023, Az.: 2 Orbs 15/23).
Handhabung wie bei einem Smartphone
Das Auslesegerät, das er während der Fahrt genutzt hatte, sah einem Smartphone ähnlich und hatte auch einen Touch-Bildschirm. Das OLG ordnete das Gerät den elektronischen Geräten zu und stufte es zudem als Gerät ein, das der Kommunikation dienen sollte. Schließlich sollte das Gerät den Werkstattmitarbeiter über einen Fahrzeugfehler informieren. Dabei verwies das OLG auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der es Wille des Verordnungsgeber war, sämtliche Geräte der dieser Kategorie zu erfassen, sodass die Wortbedeutung ausschöpfend ausgelegt werden muss.
Fahrer sollen die Hände frei haben und sich auf den Verkehr konzentrieren
Das OLG verwies darauf, dass es bei der Regelung letztlich darum geht, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen sollen und dieser abgesehen von kurzen Abwendungen des Blicks auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt. Das vom Auslesen des Diagnosegerätes im öffentlichen Straßenverkehr Risiko einer Ablenkung stufte das OLG ebenso hoch ein wie bei der Nutzung anderer elektronischer Geräte.
Auslesung durch Beifahrer oder nichtöffentliche Testfahrt
Dass damit nicht gleich die Welt der modernen Diagnosetechnik zusammenbrechen muss, machte das Gericht ebenfalls klar. Das Gerät hätte während der Fahrt auch von einem zur Auslesung befähigten Beifahrer ausgelesen werden können, oder die Testfahrt hätte außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums durchgeführt werden können.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht
Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960