Unzulässige Benutzung eines Handys auch schon beim Weglegen wegen blendendem Display

Der Umgang mit dem Handy während der Fahrt wird von den deutschen Gerichten sehr kritisch beurteilt. Das Amtsgericht Lündinghausen hat ein weiteres Beispiel restriktiver Rechtsprechung hierzu geliefert. Es entschied, dass selbst dann ein Verstoß gegen das Handyverbot vorliegt, wenn der Fahrer sein Mobiltelefon, das er auf der Ablage vor der Windschutzscheibe abgelegt hatte, aufnimmt, um eine Blendung durch ein aufblinkendes Display zu vermeiden (Urteil vom 17.02.2014, Az.: 19 OWi-89 JS 86/14-14/14).

§ 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Im Verfahren hatte der Betroffene argumentiert, das Handy habe aufgelinkt um anzuzeigen, dass der Akku geladen werden müsse. Er sei durch das aufleuchtende Handy geblendet worden und habe es daher in die Hand genommen, darauf geschaut und dann zur Seite gelegt. Für das Amtsgericht Lüdinghausen war bereits diese Handlung ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Christian Demuth, Düsseldorf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht: „Viele Argumentationen, warum das Anfassen des Handy kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer war, werden von den Gerichten als Schutzbehauptungen eingestuft."

 

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