Auch ein mittels automatischer Start-Stopp-Funktion ausgeschalteter Motor ist ein abgeschalteter Motor. Daher ist es einem Fahrzeugführer nicht verwehrt, in dieser Situation sein Handy zu nutzen. Denn dieses ist grundsätzlicher erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor abgeschaltet ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt und die vom Amtsgericht erfolgte Verurteilung eines Autofahrers wegen verbotenen Telefonierens aufgehoben (Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14).
Der betroffene Fahrer hatte an einer Ampel wegen Rot anhalten müssen. Der Motor schaltete sich aufgrund einer Start-Stopp-Funktion automatisch ab. In dieser Situation nutzte der Betroffene sein Mobiltelefon. Hierin sah das Amtsgericht einen Verstoß gegen das Verbot des Telefonierens mit einem Handy während der Fahrt. Der Mann wurde zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt.
Seine Rechtsbeschwerde führte zum Erfolg. Das OLG sprach ihn frei. Die Richter verwiesen darauf, dass beim Handyverbot nicht differenziert werde, ob es sich um einen manuell oder einen automatisch abgeschalteten Motor handele. Auch stelle die Vorschrift nicht darauf ab, dass eine Motor nur dann abgeschaltet sein, wenn zum Wiedereinschalten die Zündvorrichtung betätigt werden müsse. Das OLG führt aus, dass es letztlich darum gehe, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Fahraufgaben zur Verfügung habe. Bei stehendem Fahrzeug und nicht laufendem Motor fielen Fahraufgaben jedoch nicht an, sodass das Handy genutzt werden könne.
Fazit: Telefonieren ist auch dann zulässig, wenn der Motor automatisch abschaltet und durch das Betätigen des Gaspedals wieder angeschaltet werden kann.
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211 2309890
cd-anwaltskanzlei.de
Das Büro ist regelmäßig von 8:00 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends besetzt.
Notfallnummer für Festnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahme: 0178 5911799