Videotelefonie gehört zu den Tätigkeiten, die als Fahrer eines Fahrzeugs nicht erlaubt sind. Diese Erfahrung musste eine Frau machen, die ihr Smartphone vor Fahrtantritt im Fahrzeug befestigt und eine entsprechende Verbindung zum Video-Gesprächspartner hergestellt hatte. Das Amtsgericht (AG) Magdeburg bescheinigte ihr, für die Videotelefonie eine längere als die zugelassene nur kurze Blickzuwendung zu benötigen (AG Magdeburg, Urteil vom 20.08.2018; Az.: 50 OWi 775 Js).
Das AG verurteilte die Frau zu einer Geldbuße in Höhe von 100 €, weil sie, wie von der Besatzung eines Polizeifahrzeugs dokumentiert worden war, ihr Smartphone während der Fahrt für Videotelefonie genutzt hatte. Dies war letztlich auch unstreitig. Allerdings berief sich die Frau darauf, zunächst den Kontakt mit dem Gesprächspartner hergestellt zu haben und dann in das Fahrzeug eingestiegen und das Smartphone im Armaturenbrett abgestellt zu haben. Während der Fahrt will sie das Gerät nicht bedient haben. Als Grund für dieses Verhalten gab sie an, sich abends allein im Auto unsicher zu fühlen.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen § 23 Absatz 1 a der Straßenverkehrsordnung. Nach dieser Vorschrift darf der Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information und Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzten, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird. Oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes ist nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich.
Das AG betonte, dass die Nutzung von Mikrofon, Lautsprecher und Kamera zu den typischen Funktionen moderner Mobiltelefone gehört, die über die Nutzung einer bloßen Sprachsteuerung und Vorlesefunktion hinausgehen. Dabei erfordert die Videotelefonie dem Gericht zufolge grundsätzlich nicht nur eine kurze, sondern eine längere Blickabwendung. Insofern sei Videotelefonie nicht anders als Fernsehen zu bewerten, bei welchem die Konzentration des Konsumenten auf das Erfassen von Bewegtbildern gerichtet sei.
Dass es mehr als wirklich nur eine kurze, verkehrsangemessen Blickabwendung gegeben hatte, belegten die Zeugenaussagen. Hinzu kam, dass sich dies nicht mit der um 23 Uhr auf der Straße herrschenden Dunkelheit und den konkreten Lichtverhältnissen vereinbaren ließ.
Christian Demuth, Düsseldorf
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