Nicht jede technische Ausstattung eines Autos ist sinnvoll. Diese Erfahrung musste ein Fahrer machen, der die manuelle Fernbediendung seines Navigationssystems genutzt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat bestätigt, dass es sich um ein der Information und Organisation dienendes elektronisches Gerät handelt, dessen Nutzung nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt ist. Damit bestätigte das OLG Köln die Verurteilung des Fahrers wegen fahrlässigen Verstoßes gegen diese Regelung zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020, Az.: III-1 RBs 27/20).
Für die Fernbedienung gab es zwar, wie das OLG Köln schilderte, eine Halterung am Armaturenbrett des Fahrzeugs. Der Fahrer hatte sie jedoch mit der rechten Hand herausgenommen und dann während der Fahrt Befehle in das Navigationsgerät eingegeben. Das OLG Köln stellte klar, dass die Fernbedienung als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen und unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung steuere. Zudem diene die Fernbedienung auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display eines Navigationsgerätes, das ausdrücklich in § 23 Absatz 1a StVO genannt sei, so das OLG Köln.
Christian Demuth, Düsseldorf
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