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OLG konkretisiert Einsichtsrechte von Bußgeldempfängern in Messunterlagen

Fürs Messergebnis bringt der Blick in die Fallakte nichts. Dort geht es primär um die richtige Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer. Foto: stock.adobe.com/News5/Grundmann

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat ausgeführt, in welcher Weise Betroffene eines Geschwindigkeitsverstoßes Zugriff auf die relevanten Messunterlagen erhalten können. Die Rechtsbeschwerde bezüglich der Überlassung der sogenannten Falldatei wurde verworfen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2025, Az.: 2 Orbs 233/24).

Überlassung der Falldatei beantragt

Im konkreten Fall wurde ein Fahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h zu einem Bußgeld von 240 Euro verurteilt. Am 4. Januar 2024 überschritt der Betroffene die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h auf der A 643 in Fahrtrichtung Mainz. Sein Verteidiger beantragte im Rahmen der Rechtsbeschwerde die Einsicht in die Falldatei, die von der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel verwaltet wird.

Vorgehensweise bei der Einsichtnahme

Das OLG wies jedoch darauf hin, dass der Antrag prozessual unzulässig gewesen sei. Dennoch gab der Senat grundlegende Informationen zur Einsicht in die Falldatei bekannt. Diese enthält den amtlichen Messwert und das zugehörige Messbild, ist jedoch verschlüsselt. Für die Auswertung ist ein zugelassenes Programm sowie der Entschlüsselungsschlüssel erforderlich, die sich bei der Bußgeldstelle in Kassel befinden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass eines Bußgeldbescheids die Beweismittel sorgfältig prüfen muss.

Das OLG stellte klar, die Auswertung der Falldatei müsse jederzeit von allen Verfahrensbeteiligten - Gericht, Staatsanwaltschaft, Betroffener und Verteidiger - eigenständig wiederholt werden können. Dafür habe die Bußgeldstelle die notwendigen Beweismittel, eben die Falldatei, sowie die zugelassenen Auswerteprogramme und die Schlüssel vorzuhalten.

Eigenes Einsichtsrecht des Betroffenen

Zudem räumte das OLG ein, dass der Betroffene eines Bußgeldbescheids seine Rechte im Bußgeldverfahren auch ohne Verteidiger wahrnehmen und die Zuordnung des Messwertes zu seinem Fahrzeug und des Messbildes zu ihm als Fahrer überprüfen kann. Dafür könne er nach Terminvereinbarung die entsprechenden Daten bei der Bußgeldbehörde einsehen. Ebenso könne er auf seine Kosten die Übersendung einer ausgewerteten Falldatei beantragen.

Entsprechendes gelte für den Verteidiger, so das OLG. Eine nicht ausgewertete Falldatei sei nicht Bestandteil der Verfahrensakte und werde somit auch nicht von einem Akteneinsichtsgesuch umfasst.

Die Entscheidung des OLG legt den Grundstein für ein besseres Verständnis der Einsichtsrechte von Bußgeldempfängern im Hinblick auf digitale Messunterlagen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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