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OLG Frankfurt erläutert den Umgang mit vermeintlich lückenhaften Messprotokollen

Da OLG Frankfurt hat die Grundsätze zum Umgang mit Messprotokollen erläutert. Foto: Denny Müller auf Unsplash

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einem Beschluss die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers gegen seine Verurteilung wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen. Der Beschluss enthält grundlegende Ausführungen zur rechtlichen Behandlung von angeblich „lückenhaften“ Messprotokollen in Bußgeldverfahren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2025, Az.: 2 Orbs 69/25).

Deutliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

Dem Betroffenen war zur Last gelegt worden, innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten zu haben. Bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h war er – nach Abzug der Toleranz – mit 90 km/h gemessen worden. Die Bußgeldstelle setzte daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 520 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest. Nach Einspruch des Betroffenen erhöhte das Amtsgericht Kassel die Sanktionen: Es verhängte eine Geldbuße von 1.000 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot. Maßgeblich dafür waren die mehrfachen Vorbelastungen des Betroffenen.

Auch die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg

Das OLG Frankfurt verwarf die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Richter sahen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen. Insbesondere die Bewertung der Tat als vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung und die daraus resultierende verschärfte Ahndung seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Rüge eines „lückenhaften“ Messprotokolls

Der Betroffene hatte in seiner Beschwerde die Qualität des Messprotokolls in Frage gestellt. Der Senat stellte klar, dass eine solche Rüge konkret begründet sein muss. Pauschale Behauptungen über Lückenhaftigkeit genügten nicht. Es fehlte im vorliegenden Fall ein konkreter Bezug zum Messvorgang, insbesondere Hinweise auf Auffälligkeiten in der Falldatei. Das vom Betroffenen angeführte Beweisfoto wies nach Auffassung des Gerichts keine relevanten Auffälligkeiten auf. Es zeige lediglich einen einzelnen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht mit 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rase.

Grundsätze zum Umgang mit Messprotokollen

Der Beschluss enthält zudem grundsätzliche Ausführungen zur gerichtlichen Bewertung von Messprotokollen in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren. Messprotokolle gelten als amtliche Urkunden und können die Vernehmung von Zeugen ersetzen. Entsprechen sie jedoch nicht den verbindlichen Vorgaben, muss der Messbeamte als Zeuge gehört werden. Dabei ist entscheidend, ob die materielle Richtigkeit des Vorgangs feststellbar ist. Kann sich der Messbeamte nicht mehr an den Vorfall erinnern, liegt keine standardisierte Messung mehr vor – das Gericht muss dann eine vollständige Beweiswürdigung vornehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Verteidigung konkrete Auffälligkeiten aufzeigt, die eine solche Würdigung erforderlich machen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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