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ESO ES 3.0 - Superblitzer mit Schwachstellen

Immer wieder gibt es Geräte, bei denen sich eine genaue Kontrolle der Messverfahren lohnt. Foto: S. Engels - stock.adobe.com

Geschwindigkeitsmessgeräte vom Typ eso ES 3.0 gelten als „Superblitzer“ und High-Tech Wunderwaffe bei der Jagd auf Temposünder. Der Einseitensensor ES 3.0 gilt als besonders effektiv, da er den ankommenden und abfahrenden Verkehr gleichzeitig messen kann. Er ist in Kurven, Tunneln und an unübersichtlichen Messstellen bei Tag und bei Nacht einsetzbar und soll als sogenanntes passives Gerät auch durch Warner nicht zu beeinträchtigen sein. Kein Wunder, dass das Gerät bei Kommunen immer beliebter wird, verspricht es dem Fiskus doch mehr Geld ins meist notorische dünne Gemeindesäckel zu spülen. Doch auch ein Superblitzer kann bei Gericht mal abblitzen, denn bei der Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 gibt es Fehlerquellen, die einen Ansatzpunkt für den Rechtsanwalt bieten.

So hat das Amtsgericht (AG) Lübben einen Betroffenen freigesprochen, weil die in der Bedienungsanleitung zum Messgerät ES 3.0 vom Hersteller geforderte „nachvollziehbare“ gekennzeichnete Fotolinie fehlte und somit nicht klar erkennbar war, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das Fahrzeug Betroffenen gehandelt hat und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation des Betroffenenfahrzeugs steht. Wegen der unzulänglichen Dokumentation der Fotolinie war die Messung unverwertbar (AG Lübben, Beschluss vom 16.03.2010, AZ.: 40 Owi 1321 Js 2018/10 (58/10)).

Kein Bußgeld bei Verwendung veralteter Software

Dann gab es eine Reihe von Urteilen und Verfahrenseinstellungen, weil im Zeitpunkt der Messung das Messgerät ES.3.0 mit einer überholten Software , der Version 1.001, betrieben wurde und daher die Messung nicht verwertbar war. So im Fall des AG Gießen (Beschluss vom 19.02.2010, AZ.: 5214 OWi-104 Js 30766/09) und des AG Zerbst (Beschluss vom 17.05.2010, AZ.: 8 OWi 128/10).

Hintergrund ist, dass bereits mit Datum vom 25.11.2009 der dritte Nachtrag zur innerstaatlichen Bauartzulassung zum Messgerät ES 3.0 von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) herausgegeben wurde, mit dem die aktualisierte Software-Version 1.002 genehmigt wurde. Geräte, die noch mit der - inzwischen nicht mehr zugelassenen - Software der Version 1.001 ausgestattet sind, sind heute nicht mehr zur turnusmäßigen Nacheichung zugelassen. Die Durchführung von Messungen mit Geräten unter Verwendung der veralteten Software entspricht damit nicht den Zulassungsbedingungen der PTB. Es besteht dann nicht die Gewähr, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, weshalb solche Messungen mit dem Gerät ESO 3.0 (ES3.0) zu verwerfen sind.

Prinzipiell ist bei den technisch immer komplexeren neuen Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung auf digitaler Basis die fehlende Transparenz des eigentlichen Messvorgangs zu bemängeln. Die sollte für standardisierte Messverfahren aber Voraussetzung sein. Nur so können rechtsstaatliche Standards gewahrt bleiben.

Auch das modernste Messverfahren ist fehleranfällig

Es genügt nicht, dass die Messmethode von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist, wenn zugleich konkrete Funktionsweise, Prüfungsumfang und -methodik unbekannt sind. Zwar sind die Anforderungen der PTB an technische Messgeräte im Straßenverkehr veröffentlicht. Unbefriedigend ist es jedoch , wenn auch durch einen Sachverständigen nicht nachvollziehbar ist , inwieweit diese Anforderungen in Bezug auf das konkrete Gerät eingehalten sind.

Es kann sich also lohnen, gegen Bußgeldbescheide, die auf Geschwindigkeitsmessungen mit dem Einseitensensor eso ES 3.0 beruhen, Einspruch einzulegen und das Messverfahren einer kritischen Prüfung zu unterziehen, um sich gegen etwaige Verfahrens- oder Messfehler zur Wehr zu setzen. Zur Akteneinsicht ist ein Rechtsanwalt berechtigt. Die Messfehler muss er im Verwaltungsverfahren oder spätestens beim Amtsgericht geltend machen. Andernfalls muss sich der Amtsrichter nicht mit der Problematik der Verwertbarkeit der Messung beschäftigen. (Rechtsstand des Beitrags: August 2010)

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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