Geschwindigkeitsüberschreitung: Urteil nach ProVida-Messung muss Betriebsart erkennen lassen
Ein rechtsfehlerfreies Urteil gegen einen Verkehrsteilnehmer setzt voraus, dass sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, in welcher konkreten Betriebsart das eingesetzte ProVida-Gerät verwendet wurde. Zwar handelt es sich beim sog. ProVida-System um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren, bei dem sich der Bußgeldrichter grundsätzlich mit Nennung der Messmethode und des Toleranzwertes begnügen kann. Doch reichen diese Angabe im Falle einer Geschwindigkeitsmessung durch ProVida ausnahmsweise nicht aus.
Gericht muss konkrete Messmethode bzw. Betriebsart mitteilen
Das Amtsgericht muss in den Urteilsgründen zusätzlich mitteilen, welche Messmethode bzw. Betriebsart des ProVida-Systems bei der Messung konkret zum Einsatz gekommen ist. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hin (Beschluss vom 25.10.2011, Az.: 3Ss 1194/11).
Hinweis ermöglicht korrekte Berücksichtung des Toleranzabzugs
Als Grund für diese Besonderheit nennt das OLG die einschlägigen‚ ergänzenden Weisungen Nr. 3.1 (ProVida) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu den Polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung. Hiernach bestehen neben der manuellen Auswertung vier verschiedene menügesteuerte Methoden (AUTO1, AUTO2, MAN, SPLIT) zur Geschwindigkeitsermittlung. Nur bei genauer Angabe der konkreten Betriebsart werde es dem Rechtsbeschwerdegericht daher ermöglicht nachzuprüfen, ob der nach den Richtlinien vorgesehene Toleranzabzug von bis zu zehn Prozent korrekt berücksichtigt wurde.
Daher sei vom Bußgeldrichter, die zusätzliche Angaben der konkreten Betriebsart der ProVida-Messung oder aber zumindest eine Darstellung der konkreten Vorgehensweise bei Durchführung der Messung zu fordern, z.B., dass der Messwert durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit beim Nachfahren gewonnen wurde.
Praxishinweis
Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als 250,- EUR und/oder einem Fahrverbot, ist die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil schriftlich eingehend innerhalb von einer Woche möglich. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft nur, ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob es in sachlich-rechtlicher Hinsicht einwandfrei ist.
Christian Demuth, Düsseldorf
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