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Höherer Toleranzabzug wegen zu langer Leitung des Geschwindigkeits-Messgeräts

Ist ein Blitzer-Kabel länger als in der Bauartzulassung vorgegeben, erhöht sich der Toleranzabzug. Foto: Countrypixel - stock.adobe.com

Wird das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV 3 mit einer zu langen Leitung zwischen der Rechnereinheit und der Bedieneinheit verwendet, liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Gleichwohl lassen sich, wie das Amtsgericht (AG) Zeitz entschieden hat, die Messergebnisse verwerten, wenn ein deutlich höherer Sicherheitsabschlag erfolgt. Das Gericht legte einen Abschlag von 20 % zugrunde, wie er bei einer Nachfahr-Messung mit ungeeichtem Tachometer angewandt wird (AG Zeitz, Urteil vom 30.11.2015; Az.: 13 OWi 721 Js 205989/15).

Zu langes Kabel zwischen Rechner und Bedieneinheit

Der betroffene Fahrer war innerorts mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h geblitzt und anhand seines Lichtbildes als Fahrer des Fahrzeugs identifiziert worden. Nach Abzug des üblichen Toleranzwertes wäre eine Geschwindigkeit von 74 km/h übriggeblieben. Auf den Einwand der Verteidigung, dass bei einer Verwendung eines mehr als 3 m langen Kabels zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit des Messgerätes Leivtec XV 3 ein Verstoß gegen die Bauartzulassung vorliege, holte das Gericht eine Auskunft des Kreises ein. Das Ergebnis bestätigte den Verdacht der Verteidigung: Das verwendete Kabel war Mai/Juni 2015 auf die Länge von 3 m gekürzt worden und damit zum Tatzeitpunkt im März 2015 definitiv zu lang.

Messung gleichwohl noch verwertbar

Da das verwendete Messgerät Leivtec XV 3 somit nicht der Bauartzulassung entsprach, handelte es sich auch nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Was die Messung nach Ansicht des Amtsgerichts jedoch nicht unverwertbar machte. Das Argument: Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne ein geeichtes Kontrollgerät, einen geeichten oder justierten Tachometer, können die ermittelten Werte auch verwendet werden, wenn ein Toleranzwert von 20 % des abgelesenen Tachowertes abgezogen wird. Das Gericht attestierte, dass es sich beim Nachfahren um ein ungenaues Messverfahren handelt und leitete daraus ab, dass der Toleranzwert für dieses Verfahren dann auch bei der Nutzung eines nicht korrekt verkabelten Leivtex XV 3 angebracht sei. Dabei ging es davon aus, dass Geschwindigkeitsmessgeräte mit einer Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig von technisch spezialisierten Firmen gebaut werden und grundsätzlich zuverlässig arbeiten und auch bei einzelnen Mängeln keine größeren Abweichungen als beim Nachfahren mit einem ungeeichten Tachometer liefern.

Toleranzwert einer Messung beim Nachfahren zugrunde gelegt

Damit lag die Geschwindigkeit bei 64 km/h, was dem Fahrer letztlich eine Geldbuße in Höhe des verdoppelten Regelsatzes einbrachte, da er binnen eines Jahres bereits zum vierten Mal wegen – teils erheblicher – Geschwindigkeitsüberschreitungen erwischt worden war.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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