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Verkehrsüberwachung: Behörde muss Hoheit über Blitzer und Auswertung haben

Geschwindigkeitsmessung als Dienstleistung funktioniert nur in sehr engen Grenzen. Foto: Karsten - stock.adobe.com

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat klargestellt, dass der Einsatz privater Dienstleister zur Verkehrsüberwachung sehr engen Grenzen unterliegt. Wenn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird, übernimmt die zuständige Behörde nämlich die Gewähr dafür, dass wichtige Grundlagen der Verkehrsüberwachung eingehalten sind: Zum einen dient die Verkehrsüberwachung der Verkehrssicherheit und basiert nicht auf anderen – gesetzlich nicht legitimierten – Gründen. Zum anderen muss die Behörde beim Einsatz privater Dienstleister Herrin des Messgerätes und des durch die Messanlage gewonnenen Beweismittels sein und die Umwandlung und Auswertung des Beweismittels selbst durchgeführt haben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2017, Az. 2 Ss-Owi 295/17).

Privater Dienstleister für Geschwindigkeitsmessung

Im konkreten Fall war gegen einen Fahrer wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h eine Geldbuße in Höhe von 190 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Das Amtsgericht hatte die Geldbuße und das Fahrverbot jedoch aufgehoben, da der Bürgermeister der Stadt in seiner Funktion als Ortspolizeibehörde die Verkehrsmessung gegen geltendes Recht unter bewusster und gewollter Umgehung des Straßenverkehrsgesetzes und eines Erlasses des Hessischen Innenministeriums von einem privaten Dienstleister hatte ausführen lassen.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung zwar inhaltlich bezüglich des vom Amtsgericht angenommenen Beweiserhebungsverbotes. Da die Feststellungen der Vorinstanz jedoch nicht ausreichten, auch ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, hob das OLG die Entscheidung auf und verwies sie zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.

Wichtige Teile der Verkehrsüberwachung obliegen dem Hoheitsträger

Dabei stellte das Gericht klar, dass die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als typische Hoheitsaufgabe zum Kernbereich staatlicher Hoheitsausübung gehört, für die im Fall der Verkehrsordnungswidrigkeiten Behörden oder Polizeidienststellen zuständig sind. Dies verträgt sich dem Gericht zufolge nicht mit einer Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Privatpersonen bzw. privater Firmen, wie es im konkreten Fall geschehen war. Das OLG betonte insoweit, dass technische Hilfe durch Dritte zwar möglich ist, sie jedoch einen sachlichen Grund haben muss, nicht missbräuchlich sein darf und vor allem nicht in Bereiche eingreifen darf, die ausschließlich dem Hoheitsträger vorbehalten sind.

Bedenken gegen kommunal-privates Geschäftsmodell Geschwindigkeitsmessung

Insofern stieß das Geschäftsmodell der Stadt und des privaten Betreibers der Messanlage auf grundlegende Bedenken. Es handelte sich zwar um ein gängiges Messgerät, jedoch unterlag die Umwandlung der digitalisierten Falldatei dem privaten Dienstleister, der die Ergebnisse dann der Behörde zur endgültigen Entscheidung über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vorlegte. Bearbeitet wurde das Material von einem Mitarbeiter des Dienstleisters, der für die Stadt im Rahmen eines „gesonderten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages“ für 20 Stunden pro Monat tätig war. Für die Überlassung des Messgerätes sowie des Mitarbeiters erhielt der Dienstleister eine erfolgsabhängige Vergütung, die umso höher ausfiel, je mehr Bußgeldverfahren eingeleitet wurden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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