Das digitale Geschwindigkeitsmessverfahren PoliScanspeed M1 HP ist als standardisiertes Messverfahren eingestuft. Das wird nicht dadurch hinfällig, dass das System aus einem sogenannten „Enforcement Trailer“ heraus betrieben wird. Dabei handelt es sich um einen vom Hersteller des Messsystems entwickelten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019, Az.: 2 Ss OWi 67/19).
Der Beschwerdeführer war von einem solchen umsetzbaren Anhänger aus innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit 22 km/h zuviel geblitzt worden und zu einer Geldbuße von 105 € verurteilt. Er hatte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde beantragt, scheiterte hiermit jedoch allein schon daran, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorlagen.
Ergänzend führte das OLG aus, dass die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht schon zu versagen ist, weil die Gebrauchsanweisung für das PoliScanspeed M1 HP noch nicht dahingehend angepasst worden war, dass der Betrieb des Messgerätes neben dem Einsatz aus einem Kfz heraus auch aus einem „Enforcement Trailer“ heraus erfolgen darf. Diese Anhänger gab es bei der Erstellung der Bedienungsanleitung nämlich noch nicht, er wurde erst später von Hersteller entwickelt.
Das OLG stellte klar, dass es nicht auf die Frage ankommt, ob es sich bei dem Anhänger um ein Kraftfahrzeug oder um ein Fahrzeug im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung handelt. Entscheidend sei allein, so das Gericht, ob der Einsatz des PoliScanspeed M1 HP aus dem Anhänger heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen kann. Hierfür fehlte aus Sicht des Gerichts jedoch jeglicher Ansatzpunkt. Ganz im Gegenteil: Das OLG wies darauf hin, dass die innerstaatliche Bauartzulassung für das PoliScanspeed M1 HP die Verwendung aus einem Fahrzeug heraus vorsieht, also gerade nicht den Einsatz aus einem Kraftfahrzeug heraus verlangt.
Ein standardisiertes Messverfahren liegt nach einer Definition des Bundesgerichtshofs vor, wenn die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Grundlage hierfür ist die Bauartzulassung des Gerätes, über die ein bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig zu durchlaufendes Testverfahren entscheidet. Für standardisierte Messverfahren gelten vereinfache Beweisregeln.
Christian Demuth, Düsseldorf
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