Messung mit Blitzer PoliScan Speed M1 ist auch ohne Speicherung der Rohmessdaten verwertbar

Vor dem Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Autofahrer damit gescheitert, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren geltend zu machen. Er hatte moniert, dass ihm die Rohmessdaten seiner Messung nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, da diese vom Blitzer PoliScan Speed M1 erst gar nicht gespeichert werden. In den gegen ihn ergangenen Urteilen sah er deswegen einen Verfassungsverstoß. Der VGH konnte jedoch keinen Verstoß gegen ein in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankertes Grundrecht erkennen und wies die Verfassungsbeschwerde zurück (VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022, Az.: VGH B 30/21).

Der Beschwerdeführer war mit dem Gerät PoliScan Speed M1 bei einem Geschwindigkeitsverstoß gemessen worden. Nach Toleranzabzug blieb ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 70 km/h übrig. Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße von 970 € verurteilt und ihm für die Dauer von zwei Monaten das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr untersagt.

Grundlage für die Berechnung der Geschwindigkeit sind kontinuierliche Laserimpulse des Messgerätes. Diese werden vom Fahrzeug reflektiert und vom Gerätesensor erfasst. Hieraus errechnet die Gerätesoftware dann die Position und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Diese Daten sind die sogenannten Rohmessdaten. Und diese werden vom Blitzer PoliScan Speed M1 – wie von anderen Messgeräten auch – nicht dauerhaft gespeichert, sondern nur bis zur Errechnung des Geschwindigkeitswertes. Daher konnten dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger keine Rohmessdaten zur Verfügung gestellt werden.

Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sah der VGH hierin nicht. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gewährleiste das Recht des Betroffenen eines Bußgeldverfahrens, in tatsächlich vorhandene Unterlagen Einsicht zu nehmen. Dies, so der VGH, trage dem Grundgedanken der Waffengleichheit zwischen Betroffenem und Bußgeldstelle bzw. Staatsanwaltschaft Rechnung. Dies kam laut VGH jedoch nicht zum Tragen, da die Rohmessdaten mangels Speicherung keiner dieser Stellen zur Verfügung standen. Und dem Einwand, ein faires Verfahren erfordere, dass die Rohmessdaten grundsätzlich gespeichert werden müssten, hielt das Gericht entgegen, dass die Nichtspeicherung durch verschiedene rechtsstaatliche Sicherungen hinreichend ausgeglichen werde.

Insofern verwies das Gericht auf das mehrstufige Zulassungs- und Konformitätsprüfverfahren, das sicherstelle, dass das Messgerät den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entspreche. Außerdem würde die fehlende Überprüfbarkeit durch entsprechende Toleranzwerte kompensiert. Und schließlich würden dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger auf einen ordnungsgemäßen Antrag hin alle Unterlagen mit erkennbarer Relevanz für die Verteidigung zur Verfügung gestellt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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