Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, bei der es um die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes aufgrund einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung ging. Die Beschwerde richtete sich gegen die Verwertung eines Geschwindigkeitsmessergebnisses, das aufgrund des Einsatzes eines mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Leivtec XV3 ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Messgerät keine "Rohmessdaten" speichert und somit ein nicht überprüfbares Ergebnis vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023, Az.: 2 BvR 1167/20)
Grundrechtsverletzung nicht ausreichend konkret dargelegt
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab, da der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht ausreichend konkret dargelegt hat. Es wurde festgestellt, dass Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen bei der Bußgeldbehörde haben.
Erfordert die Waffengleichheit die Erhebung von Rohmessdaten?
Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit eine Erhebung von "Rohmessdaten" durch die Behörden erfordere. Er konnte jedoch nicht ausreichend darlegen, dass es aus dem Recht auf ein faires Verfahren eine staatliche Pflicht gibt, potenzielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten bereitzuhalten oder zu schaffen.
Weitere Verfassungsbeschwerden abgelehnt
In ähnlich gelagerten Fällen entschied die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls über den Einsatz der Geschwindigkeitsmessgeräte PoliScan M1 HP (Az.: 2 BvR 1082/21) und TraffiStar S350 (Az.: 2 BvR 1090/21).
Christian Demuth, Düsseldorf
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