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Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit mangels Herausgabe der Rohmessdaten durch die Polizei eingestellt

Wird die Herausgabe der Rohmessdaten verweigert, kann dies zur Einstellung des Verfahrens führen. Foto: benjaminnolte - stock.adobe.com

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt, weil dem Verteidiger die Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung des Messgerätes vorenthalten worden waren. Es lag eine richterlichen Verfügung aus dem letzten Hauptverhandlungstermin vor, dem Verteidiger die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen. Außerdem hatten die betroffene Person und ihr Verteidiger bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einen entsprechenden Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht (AG Dortmund, Beschluss vom 14.12.2023, Az: 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23).

Durchsuchung des Polizeipräsidiums zwecks Datenbeschaffung unverhältnismäßig

Das Amtsgericht Dortmund vertrat angesichts der Verweigerungshaltung die Ansicht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unangemessen war. Die Option, das Polizeipräsidium zwecks Datenbeschaffung durchsuchen zu lassen, stufte das Gericht ebenfalls als unangemessen ein. Es bescherte der betroffenen Person somit eine Verfahrenseinstellung.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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