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Erfolg vor Gericht: Stadt muss Abschleppkosten zurückerstatten

Ist die Beschilderung nicht korrekt, können die Kosten fürs vermeintliche "Falschparken" entfallen. Foto: iStock.com/DevidDO

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat entschieden, dass die Heranziehung eines Autofahrers zu Abschleppkosten rechtswidrig war. Der Grund: Die Stadt Koblenz konnte nicht hinreichend dokumentieren, dass die temporären Halteverbotsschilder ordnungsgemäß aufgestellt wurden. Das Urteil macht deutlich, welche Anforderungen an Verkehrsbehörden gestellt werden, wenn sie Bürger mit Abschleppkosten belasten wollen (VG Koblenz, Urteil vom 09.09.2020, Az.: 2 K 1308/19.KO).

Die Entscheidung vom 9. September 2020 könnte weitreichende Folgen für ähnliche Fälle haben und zeigt, dass Verkehrsbehörden ihrer Dokumentationspflicht gewissenhaft nachkommen müssen. Für den betroffenen Kläger endete ein jahrelanger Rechtsstreit mit einem Erfolg – die Kosten in Höhe von 208,63 Euro muss er nicht zahlen.

Triathlon als Anlass für temporäres Halteverbot

Der Fall nahm seinen Anfang im Frühjahr 2014, als die Stadt Koblenz Vorbereitungen für den „City Triathlon" traf. Im Rahmen einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung genehmigte die Stadt dem Veranstalter, in bestimmten Straßenabschnitten mobile Halteverbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollten ein absolutes Halteverbot ab dem 3. Mai 2014, 12:00 Uhr, anzeigen.

Die Anordnung enthielt klare Vorgaben: Die Schilder sollten im Abstand von jeweils 50 Metern wiederholt aufgestellt werden. Zudem sollten entgegenstehende, bereits vorhandene Verkehrsschilder abgedeckt oder abgeklebt werden, um Verwirrung bei Verkehrsteilnehmern zu vermeiden. Ein privates Unternehmen stellte die Schilder im Auftrag des Veranstalters bereits am 29. April 2014 auf – vier Tage vor Beginn des Halteverbots.

Genau in diesem Zeitraum parkte die Ehefrau des späteren Klägers das Fahrzeug ihres Mannes im betroffenen Bereich. Am 3. Mai 2014, dem Tag der Sportveranstaltung, ließ die Stadt Koblenz das Auto abschleppen und stellte dem Halter Kosten in Höhe von 208,63 Euro in Rechnung. Was für die Behörde wie ein Routinefall aussah, entwickelte sich zu einem jahrelangen Rechtsstreit.

Lange Verfahrensdauer und widersprüchliche Beschilderung

Der betroffene Autofahrer wehrte sich von Anfang an gegen die Kostenforderung. Er legte Widerspruch ein, der jedoch erst im Jahr 2019 – fünf Jahre nach dem Vorfall – abgewiesen wurde. Diese außergewöhnlich lange Bearbeitungszeit wirft bereits Fragen nach der Effizienz behördlicher Verfahren auf. In seiner anschließenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz trug der Kläger mehrere Argumente vor. Sein Hauptvorwurf: Die Stadt habe den sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt. Dieser besagt, dass Verkehrsschilder so aufgestellt werden müssen, dass sie für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbar sind. Konkret bemängelte der Kläger, dass nicht ersichtlich gewesen sei, auf welchen Bereich sich die temporären Halteverbotsschilder bezogen hätten.

Besonders problematisch: Ein bereits vorhandenes eingeschränktes Halteverbotsschild für denselben Bereich sei weder abgeklebt noch anderweitig abgedeckt worden – entgegen den Vorgaben der behördlichen Anordnung. Diese widersprüchliche Beschilderung habe seine Ehefrau in die Irre geführt. Ein weiteres Detail stärkte die Position des Klägers: Das zugehörige Bußgeldverfahren war eingestellt worden, weil sich selbst der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr erinnern konnte, ob die Beschilderung tatsächlich den Vorgaben entsprochen hatte oder nicht.

Gericht stellt hohe Anforderungen an Dokumentationspflicht

Das VG Koblenz gab dem Kläger in allen Punkten recht. Die Richter stellten klar, dass die Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig sei, weil die Stadt Koblenz den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots nicht erbringen konnte. Zwar stand außer Frage, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden waren und die Ehefrau des Klägers erst danach im betroffenen Bereich geparkt hatte. Doch diese zeitliche Abfolge allein reichte den Richtern nicht aus.

Das Gericht formulierte präzise Anforderungen an die Dokumentationspflicht von Verkehrsbehörden: In den Verwaltungsakten müsse das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder hinreichend dokumentiert sein. Konkret bedeute dies, dass nachgewiesen werden müsse, dass die Beschilderung einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermöglicht hätte, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halt- oder Parkverbot bestehe.

Aufstellen der Schilder schlecht dokumentiert

Im vorliegenden Fall konnte die Stadt diese Anforderungen nicht erfüllen. Die von der Behörde gefertigten Lichtbilder reichten nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Abstellplatz und den Verkehrsschildern sei darauf nicht zu erkennen gewesen. Besonders kritisch bewerteten die Richter, dass unklar blieb, ob die Schilder tatsächlich – wie vorgeschrieben – in einem Abstand von 50 Metern aufgestellt worden waren. Diese Distanz hätte nach Einschätzung des Gerichts zur Erkennbarkeit genügt.

Erschwerend kam hinzu, dass die weitere Vorgabe aus der behördlichen Anordnung, entgegenstehende Beschilderung abzudecken oder abzukleben, nachweislich nicht erfüllt worden war. Diese Versäumnisse gingen zu Lasten der Behörde, nicht zu Lasten des betroffenen Autofahrers. Die Stadt Koblenz verzichtete auf eine Berufung, sodass das Urteil rechtskräftig wurde.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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