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Parkplatz-Gestaltung beeinflusst die dort geltenden Vorfahrtsregelungen

Auf Parkplätzen hat gegenseitige Rücksichtnahme für die Verkehrsteilnehmer oberste Priorität. Hier geht es zwar selten um Bußgelder, dafür aber oft um viel Ärger. Foto: nuwanda - stock.adobe.com

Manche Verkehrsregelungen lassen den Beteiligten den Kopf rauchen. Wer weiß zum Beispiel schon genau, wer auf einem großen öffentlichen Parkplatz vorfahrtsberechtigt und wer wartepflichtig ist. Gilt hier rechts vor links? Müssen ausparkende Fahrzeuge vorgelassen werden? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jetzt ein wenig Klarheit geschaffen, was auf öffentlichen Parkplätzten an Vorfahrtsregelungen zu beachten ist (Urteil vom 29.08.2014, Az.: 9 U 26/14).

Es gibt keinen fließenden Verkehr mit Bevorrechtigung

Leicht nachzuvollziehen ist in der Regel noch, dass auf öffentlich zugängliche Parkplätze die Regeln der Straßenverkehrsordnung anzuwenden sind. Doch dann wird es komplizierter: Denn Parkplätze dienen dem ruhenden Verkehr. Und deswegen trifft, wie das OLG feststellt, ein Ein- oder Ausparkender in der Regel nicht auf fließenden Verkehr. Vielmehr begegnet er Nutzern der Parkplatzfahrbahn. Was bedeutet: Es gibt keinen Vertrauensgrundsatz, wonach der vermeintlich „fließende“ Verkehr gegenüber dem ein- und ausparkenden Verkehr bevorrechtigt ist.

Gefährdung anderer verhindern

Doch wie sollte es anders sein: Hiervon gibt es Ausnahmen. So gesteht das OLG Hamm zu, dass es auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen durchaus Fahrspuren, die zwischen den einzelnen Parkplätzen bzw. Parkbuchten angelegt sind, geben kann, die eindeutig einen Straßencharakter haben. Hier ergebe sich bereits aus der baulichen Anlage, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Das OLG stellt fest, dass bei diesen baulich größer und breiter ausgestalteten Zufahrtsstraßen § 10 der Straßenverkehrsordnung zum Zuge kommt. Und danach hat sich z.B. ein Ausparkender so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Das heißt: In diesen Fällen muss er dem fließenden Verkehr auf der Zufahrtsstraße Vorrang einräumen.

Meist geht es um Schadensersatz für Schäden 

Wichtig zu wissen ist, dass das keine verkehrsrechtliche Entscheidung war, in der es um Bußgelder ging, sondern hier stritten die Parteien um Schadensersatz für einen Unfall auf einem Autobahnrastplatz. Gleichwohl liefert das Urteil klare Hinweise für das richtige Verhalten im Parkplatverkehr – sei es nun der ruhende oder der fließende.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
 

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