Verkehrsteilnehmer müssen sorgfältig nach Halteverbotsschildern suchen

Bei der Sicht- und Erkennbarkeit von Verkehrszeichen wird zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr stark unterschieden. So genügt es im ruhenden Verkehr nicht, beiläufig auf die Schilder zu achten. Vielmehr muss ein Parkplatzsuchender auch den Nahbereich des vermeintlichen Parkplatzes abschreiten, um zu prüfen, ob dort kein Halteverbot besteht. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bestätigt (Urteil vom 07. Mai 2015, Az.: OVG 1 B 33.14).

Im Streifall ging es um die Frage, ob der Kläger eine Gebühr für das Umsetzen seines Fahrzeugs zahlen muss. Er hatte dieses in einem Bereich abgestellt, in dem mobile Halteverbotsschilder angebracht waren. Der Fahrer hatte diese jedoch nicht registriert und macht vor Gericht geltend, die Schilder seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen.

Das OVG stellte klar, dass beim ruhenden Verkehr höhere Anforderungen als beim fließenden Verkehr zu stellen sind. So habe sich der Fahrer gegebenenfalls auch nach dem Abstellen zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig sei. Und hierzu gehört dem Gericht zufolge nicht nur, den einsehbaren Bereich zu überprüfen. Vielmehr muss ein Fahrer den Nahbereich seines vermeintlichen Parkplatzes auch eine gewisse Strecke in beiden Richtungen abschreiten und nach Halteverbotsschildern oder sonstigen Regelungen Ausschau halten.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Fahrer zu solchen Maßnahmen insbesondere dann verpflichtet ist, wenn die Sicht auf mögliche Aufstellorte verdeckt ist, z.B. durch andere dort abgestellte Fahrzeuge. Wenn ein Verkehrszeichen so aufgestellt sei, dass es von einem durchschnittlichen Kraftfahrer erkannt werden könne, entfalte es seine Rechtswirkungen gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, egal ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehme oder nicht, heißt es abschließend. Allerdings hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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