Richter präzisieren die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Halteverbotszeichen
Grundsätzlich entfaltet ein Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr seine Rechtswirkung gegenüber jedem betroffenen Verkehrsteilnehmer, ohne dass er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehmen muss. Voraussetzung ist allerdings, dass das Verkehrszeichen so angebracht ist, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer es wahrnehmen kann. Explizit nachschauen, ob eine Regelung getroffen wurde, muss ein Verkehrsteilnehmer nur, wenn hierfür ein Anlass besteht. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht klargestellt (Urteil vom 06. April 2016, Az.: BVerwG 3 C 10.15).
Absolutes Halteverbot für eine Stadtfest eingerichtet
Im Streitfall hatte ein Fahrer in einem absoluten Halteverbot geparkt, das eingerichtet worden war, da am nächsten Tag ein Straßenfest stattfinden sollte. Fürs Abschleppen sollte er 125 € zahlen, wogegen er sich wehrte. Er argumentierte, die Halteverbotszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick zu erkennen gewesen. Damit hatte er zunächst keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ging sogar von einer anlasslosen Nachschaupflicht aus und argumentierte, das Halteverbot wäre erkennbar gewesen, wenn der Fahrer nachgesehen hätte.
Nachschauen nur bei einem entsprechenden Anlass erforderlich
Dem folge das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht uneingeschränkt. Es machte deutlich, dass ein Verkehrszeichen so aufgestellt sein muss, dass es ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann. Nachaschauen müsse er nur bei einem entsprechenden Anlass. Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies sie zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Diese hätte nämlich offen gelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Halteverbotszeichen angebracht war.
Christian Demuth, Düsseldorf
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