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Abschleppkosten bei neuem Halteverbot erst nach drei vollen Tagen zu zahlen

Wer trägt die Kosten fürs Abschleppen? Wurde nicht rechtzeitig informiert, kann die Stadt auch auf eigene Kosten abschleppen, um Arbeiten vornehmen zu können. Foto: Bernard GIRARDIN - stock.adobe.com

Nachträglich eingerichtete Halteverbote können eine Falle sein, wenn ein Fahrzeug mal etwas länger im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat es jetzt jedoch unterbunden, mindestens alle 48 Stunden nach dem Fahrzeug schauen zu müssen – eine Praxis, die sich vor allem in Nordrhein-Westfalen (NRW) aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land NRW abzuzeichnen drohte. Die Leipziger Richter entschieden: Bevor kostenpflichtig abgeschleppt werden kann, sind drei volle Tage Vorlaufzeit notwendig (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018, Az.: BVerwG 3 C 25.16).

Aufgrund eine frisch eingerichteten Halteverbots abgeschleppt

Die beklagte Stadt Düsseldorf zog damit den Kürzeren und musste der Klägerin eine Verwaltungsgebühr von 62 € sowie Abschleppkosten in Höhe von 176,98 € erstatten. Diese hatte die Klägerin zahlen müssen, da ihr Fahrzeug am Nachmittag des 23. August 2013 in einem für den Zeitraum vom 23. bis zum 24. August 2013 ausgeschilderten Halteverbot gestanden hatte und abgeschleppt worden war. Das Halteverbot war am Vormittag des 20. August 2013 zur Vorbereitung eines privaten Umzugs mit zwei mobilen Halteverbotsschildern eingerichtet worden. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am Tag zuvor in dem betroffenen Bereich, der vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf lag, abgestellt und war in Urlaub geflogen.

Bundesweit praktizierte Vorlaufzeit von drei Tagen angewandt

In den Vorinstanzen war die Klägerin ohne Erfolg geblieben. Das OVG hatte die Meinung vertreten, ein Vorlauf von 48 Stunden sei ausreichend und verhältnismäßig, denn sonst könnten die Straßenverkehrsbehörden auf Änderungen der Verkehrslagen nicht mehr ausreichend flexibel reagieren. Das BVerwG gestand zwar zu, dass das Vertrauen in die Möglichkeit, dauerhaft an einer konkreten Stelle zu parken, beschränkt ist und die Fahrzeugeigner Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen müssen. Die Richter konnten jedoch nicht erkennen, dass die seit zwanzig Jahren in allen übrigen Bundesländern praktizierte Vorlaufzeit von drei vollen Tagen in diesen Bundesländern zu Funktionsdefiziten geführt hatte.

Halteverbote müssen deutlich vorher bekannt sein

Das BVerwG stellte klar, dass Halteverbotsregelungen für Bauarbeiten, Straßenfeste, Umzüge und ähnliches auch im großstädtischen Raum regelmäßig deutlich vorher bekannt sind. Angesichts dieser Tatsache würden Verkehrsteilnehmer unangemessen belastet, wenn sie spätestens alle 48 Stunden nach ihrem Fahrzeug schauen müssten. Und eine stundengenaue Berechnung des Vorlaufs wies das Gerichts als schwer zu handhaben zurück. Insgesamt hielt das Gericht einen Vorlauf von vollen drei Tagen für angemessen.

Das Abschleppen selbst hängt nich von der Frage der Kostentragung ab

Damit hätte das Fahrzeug der Klägerin frühestens am vierten Tag nach Aufstellung der Schilder kostenpflichtig abgeschleppt werden dürfen – also am 24. August 2013. Wobei das Gericht darauf hinwies, dass die Möglichkeit, erforderliche Abschleppmaßnahmen durchzuführen, nicht von der Frage abhänge, wer letztlich die Kosten hierfür tragen müsse.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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