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Große Zahl von Parkverstößen kann auf einen Mangel der Fahreignung hinweisen und die Fahrerlaubnis kosten

Wer viele Knöllchen sammelt, muss aufpassen. Foto: miss_mafalda - stock.adobe.com

Auch Parkverstöße können ein Indiz dafür sein, dass es an der für den Straßenverkehr erforderlichen Fahreignung fehlt. Diese Erfahrung musste ein Kraftfahrer machen, gegen den binnen eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren, 159 davon wegen Parkverstößen und 15 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die zuständige Behörde hatte ihm daraufhin die Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung entzogen. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bestätigte (VG Berlin, Urteil vom 28.10.2022; Az.: VG 4 K 456/21).

Fahreignung: Auch viele unbedeutende Verstöße lassen Zweifel aufkommen

Das VG stellte klar, dass zwar grundsätzlich dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht zu bleiben haben. Das ändert sich dem Gericht zufolge jedoch, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens ist, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Allein die Menge der an sich unbedeutenden Verstöße, allesamt begangen im Wohnumfeld, begründeten für das VG Zweifel an der Fahreignung des Mannes.

Charakterlicher Mangel, wenn man nichts gegen Verstöße anderer Fahrer unternimmt

Der Betroffene hatte zwar argumentiert, für die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen seien andere Familienangehörige verantwortlich. Das VG attestierte ihm jedoch, dass derjenige, der von solch zahlreichen Verstößen der Nutzer seiner Fahrzeuge Kenntnis erlange und nichts dagegen unternehme, charakterlich Mängel offenbare, die ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen. Ergänzend stelle das Gericht klar, das beim Fehlen der Fahreignung die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorgesehen sei und es damit auch nicht darauf ankomme, ob der Betroffene die Fahrerlaubnis beruflich benötige.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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