Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Bedeutender Sachschaden hat mit der Kosten- und Einkommensentwicklung mitzuhalten

Steigende Reparaturkosten im Fahrzeugbereich und steigende Einkommen wirken sich bei der Frage aus, ob sich jemand wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig macht. Denn dieser Tatbestand umfasst auch, dass sich der Täter vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Das Merkmal bedeutender Schaden ist insoweit allerdings einem steten Wandel unterzogen, wie eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg zeigt. Dieses hat die maßgebliche Schadensgrenze im Jahr 2023 auf 1.800 € angehoben (LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2023, Az.: 612 Qs 75/23).
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen hohem Schadens
Einer Beschuldigten war vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden, da sie dringend tatverdächtig war, auf einem Parkplatz einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, indem sie ihren Pkw nach dem Abstellen nicht ausreichend gesichert hatte, sodass dieser aus der Parklücke herausrollen konnte und auf der anderen Straßenseite einen Pkw beschädigt hatte. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stufte das LG als nicht korrekt ein. Aus seiner Sicht hatte es mit einer Schadenshöhe von 1.625,25 € keinen bedeutenden Schaden gegeben.
Relation zur Tötung oder erheblichen Verletzung muss stimmen
Das Gericht räumte ein, dass ältere Rechtsprechung ab 1.500 € von einem bedeutenden Schaden ausgegangen war. Es stellte jedoch auch klar, dass die fortschreitenden Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen sind. Außerdem wies es darauf hin, dass die Wertgrenze im Hinblick auf den Schaden nicht zu niedrig bemessen werden dürfte, weil sonst die Relation zu den anderen Merkmalen des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, der Tötung oder nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen, nicht gewahrt werde. Vor diesem Hintergrund hatten sich die Verkehrsbeschwerdekammern des LG Hamburg darauf verständigt, dem Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ab sofort einen Schadenswert von 1.800 € zugrunde zu legen.
Gesundheitlicher Mangel: Verkehrsmedizinisches Gutachten erforderlich
Darüber hinaus konnte das LG nicht erkennen, dass sich die Beschuldigte als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hatte. Zwar gab es Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeworfene Tat auf einen gesundheitlichen Mangel zurückzuführen war. Aus Sicht des Gerichts sprach jedoch nichts dafür, dass sich dieser Mangel auf die künftige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirken würde. Entsprechende Bedenken zu klären, bliebe der Vorinstanz auf Basis der dann vorliegenden Entscheidung der Führerscheinstelle auf der Basis eines verkehrsmedizinischen Gutachtens vorbehalten.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht
Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
E-Mail:
Telefon: 0211 2309890
Telefax: +49 211 2309960