Fahrerlaubnisentzug nach Unfallflucht aufgehoben: Polizei versäumte Belehrungspflicht

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einer 80-jährigen Autofahrerin aufgehoben. Der Grund: Die Polizei hatte die Frau als Halterin eines unfallflüchtigen Fahrzeugs befragt, ohne sie zuvor ordnungsgemäß über ihre Rechte als Beschuldigte zu belehren. Die dabei gemachten Angaben dürfen daher nicht verwertet werden. Einen dringenden Tatverdacht der Unfallflucht sah das Gericht zum Entscheidungszeitpunkt als nicht gegeben (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.06.2022, Az.: 5 Qs 40/22).
Vorwurf der Unfallflucht mit erheblichem Sachschaden
Der Fall ereignete sich am 22. Februar 2022 in Fürth. Beim Ausparken soll die Angeklagte mit ihrem Pkw gegen ein auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkendes Fahrzeug gestoßen sein. Dabei entstand ein Sachschaden von 3.268,69 Euro am Wagen des Geschädigten. Ein Zeuge beobachtete den Vorfall und notierte das Kennzeichen. Laut Anklage habe die Fahrerin den Unfall bemerkt, sich aber dennoch von der Unfallstelle entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Das Amtsgericht Fürth erließ daraufhin einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und entzog der Frau vorläufig die Fahrerlaubnis. Am 8. Mai 2022 wurde ihr Führerschein beschlagnahmt.
Informatorisches Gespräch ohne Belehrung war rechtswidrig
Die Polizei ermittelte über das Kennzeichen die Angeklagte als Fahrzeughalterin. Bei der Befragung an ihrer Wohnadresse führten die Beamten zunächst ein sogenanntes informatorisches Gespräch, in dem die Frau nach eigenen Angaben die Fahrereigenschaft einräumte. Erst danach belehrten die Polizisten sie als Beschuldigte – woraufhin sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Genau diese Vorgehensweise bewertete das Landgericht als rechtswidrig. Die Richter stellten fest, dass die Angeklagte bereits vor der Befragung als Beschuldigte hätte belehrt werden müssen. Der Tatverdacht habe sich nach Ermittlung der Halterin bereits so weit verdichtet, dass eine Beschuldigtenbelehrung zwingend erforderlich gewesen wäre. Die Personenbeschreibung des Zeugen – eine ältere Dame zwischen 50 und 70 Jahren – passte zudem auf die 80-jährige Halterin.
Beweisverwertungsverbot macht Identifizierung unmöglich
Das Gericht führte aus, dass Polizeibeamte ihren Beurteilungsspielraum nicht dazu missbrauchen dürfen, die Belehrungspflicht möglichst weit hinauszuschieben. Der gesetzliche Schutzzweck bestehe darin, den Beschuldigten vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht zu bewahren. Aus der Verletzung der Belehrungspflicht ergebe sich ein Beweisverwertungsverbot. Die Angaben der Frau im informatorischen Gespräch dürfen daher nicht als Beweismittel herangezogen werden. Eine anderweitige sichere Identifizierung der Angeklagten als Fahrzeugführerin zum Unfallzeitpunkt war aus Sicht des LG zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Die Tatsache, dass sie Halterin des Fahrzeugs ist und grob auf die Personenbeschreibung passt, reiche für einen dringenden Tatverdacht nicht aus.
Führerschein muss unverzüglich zurückgegeben werden
Das Landgericht hob den Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf und ordnete die unverzügliche Herausgabe des Führerscheins an. Damit oblag es letztlich der Hauptverhandlung zu klären, ob der Tatverdacht durch weitere Ermittlungen bestätigt werden konnte.
Christian Demuth, Düsseldorf
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