OLG Hamm bremst Trickserei bei der Verfolgungsverjährung aus
Drei Monate sind eine relativ kurze Zeit für die Zustellung eines Bußgeldbescheides bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Manch ein Betroffener hofft daher, der Zustellung so lange zu entkommen, bis die Verfolgungsverjährung greift. Wer dabei trickst und die Zustellung des Bußgeldbescheides in der noch nicht verjährten Phase rechtsmissbräuchlich verhindert, könnte in Zukunft schlechte Karten haben. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat beschlossen, dass sich der Betroffene in einem solchen Fall nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2015, Az.: 3 RBs 5/15).
Zustellung an die Adresse der Eltern statt an die neue eigene
Im Ausgangsfall hatte eine Frau im August 2013 in Gütersloh die geltende Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 42 km/h überschritten. Der Anhörungsbogen ging an die Adresse der Eltern der Frau in Harsewinkel, wo sie aktuell noch gemeldet war. Tatsächlich wohnte die Frau seit 2010 in Berlin. Aufgrund des Anhörungsbogens meldete sich im September 2013 ein Verteidiger der Frau bei der Bußgeldbehörde. Im Oktober 2013 erging ein Bußgeldbescheid, der der Betroffenen im Wege der Ersatzzustellung unter der Adresse ihrer Eltern zugestellt wurde. Der Verteidiger erhielt eine Abschrift und legte noch im Oktober 2013 Einspruch ein. Im Laufe des Verfahrens wandte die Betroffene Verfolgungsverjährung ein, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, also vor Ablauf der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist.
Dem folgte das Amtsgericht nicht und verurteile die Betroffene, die schon einschlägig vorbelastet war, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280 Euro. Zudem gab es ein Fahrverbot von einem Monat.
Fehlende Offenbarung des tatsächlichen Wohnsitzes
Hiergegen wehrte sich die Betroffene im Wege der Rechtsbeschwerde mit Hinweis auf die Verjährung. Das OLG Hamm stellte zwar klar, dass die Ersatzzustellung unter der Anschrift der Eltern nicht korrekt war. Denn diese setzt voraus, dass der Betroffene tatsächlich am Ort der Zustellung wohnt, was bei der Frau nicht der Fall war. Das Gericht machte aber auch klar, dass sich die Frau nicht auf die fehlerhafte Ersatzzustellung berufen konnte, da sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten hatte.
Unterlassene Ummeldung war eine Ordnungswidrigkeit
Dabei schlug zu Buche, dass die anwaltlich beratene Frau es im Hinblick auf die von ihr möglicherweise als fehlerhaft erkannte Ersatzzustellung unterlassen hatte, der Bußgeldbehörde ihren tatsächlichen Wohnsitz in Berlin zu offenbaren. Das Gericht wertete dies als Versuch, die Zustellung zu verhindern und berücksichtigte dabei auch, dass sich die Frau schon durch die unterlassene Ummeldung ordnungswidrig verhalten hatte.
Keinen Vorteil durch vorherigen Gesetzesverstoß erlagen
Darüber hinaus erläuterte das Gericht, dass es bei der kurzen dreimonatigen Frist für die Zustellung eines Bußgeldbescheides darum gehe, die Behörden zu einem zügigen Verfahren zu veranlassen. Es wiederspreche jedoch der Intention des Gesetzgebers, Betroffene in den Genuss der Verfolgungsverjährung kommen zu lassen, wenn sie zuvor gegen Gesetze verstoßen hätten.
Christian Demuth, Düsseldorf
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