Fahrtenbuchauflage auch bei verspäteter Nennung des Fahrers
Fahrtenbuchauflagen sind bei Fahrzeughaltern nicht gerne gesehen. Um ihnen zu entkommen, hilft es allerdings nicht, den Fahrzeugführer, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, zwar zu benennen, dies aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu tun. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW klargestellt hat, muss die der Fahrzeugführer so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Ordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und auch sich etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können (OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2018, Az.: 8 B 233/18).
Nennung des Fahrers erst nach Ablauf der Verjährungsfrist
Damit scheiterte eine Fahrzeughalterin mit dem Versuch, eine einjährige Fahrtenbuchauflage abzuwehren. Am 24. Mai 2017 war mit einem Fahrzeug der Halterin die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 30 km/h überschritten worden. Die Bußgeldbehörde hatte das Verfahren mangels Kenntnis eines Fahrzeugführers jedoch nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist einstellen müssen und hat die Fahrzeughalterin hierüber am 31. August 2017 informiert. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 hatte die Fahrzeughalterin der Bußgeldbehörde dann den Namen des Fahrzeugführers mitgeteilt.
Nennung muss so erfolgen, dass noch Maßnahmen eingeleitet werden können
Das OVG stellte klar, dass das Benennen des Fahrzeugführers nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht ausreicht, um eine Feststellung des Fahrers, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, zu ermöglichen. Die Nennung muss vielmehr so rechtzeitig erfolgen, dass die Ahndung und daraus resultierende Maßnahmen noch rechtzeitig eingeleitet werden können.
Fahrtenbuch keine unverhältnismäßige Maßnahme
Soweit eine solche Feststellung nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter jedoch für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. Das Gericht betonte, dass es sich in diesem Fall bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres nicht um eine unverhältnismäßige Maßnahme handelt. Es verwies insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr bereits als verhältnismäßig anzusehen ist, wenn die Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog mit einem Punkt bewertet ist. Und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts von 30 km/h wäre bei einer Ahndung der Tat ein Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen.
Christian Demuth, Düsseldorf
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