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Führerschein bleibt: Gericht weist Antrag auf vorläufigen Entzug zurück – Un­acht­sam­keit ist keine Rück­sichts­losig­keit

Einen Fahrradfahrer zu übersehen, muss nicht immer gleich eine Straßenverkehrsgefährdung sein. Foto: iStock.com/Francesco Scatena

Ein Autofahrer aus dem Kreis Coesfeld konnte sich über den positiven Ausgang seines Verfahrens freuen. Das Amtsgericht (AG) Dülmen hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf voräufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Der Mann war angeklagt worden, am 16. September 2024 gegen 17:10 Uhr an der Einmündung L.-Straße/N-Straße die Vorfahrt eines Radfahrers verletzt und dabei dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet zu haben. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Strafgesetzbuch (StGB) – das Gericht sah das anders. (AG Duelmen, Beschluss vom 17.04.2025, Az.: 42 Ds-82 Js 12374/24-36/25).

Der Vorfall: Rechtsabbiegen mit folgenreicher Unaufmerksamkeit

Nach den Erkenntnissen aus polizeilichen Zeugenvernehmungen hatte der Beschuldigte vor dem Rechtsabbiegen ordnungsgemäß angehalten, den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und den von links kommenden Verkehr sorgfältig beobachtet. Dabei übersah er jedoch den von rechts herannahenden Radfahrer. Es kam zur Vorfahrtsverletzung. Die Staatsanwaltschaft wertete das Verhalten als grob verkehrswidrig und beantragte die voräufige Entziehung der Fahrerlaubnis – eine Maßnahme, die bei dringendem Verdacht auf eine spätere Führerscheinentziehung angewendet werden kann.

Die Entscheidung: Kein grober Verstoß, keine Rücksichtslosigkeit

Das AG lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. In seiner Begründung stellte es klar, dass § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften erfasst. Eine grob verkehrswidrige Fahrweise setze mehr voraus als eine gewöhnliche Vorfahrtsverletzung. Da der Angeklagte angehalten, geblinkt und zumindest einen Teil des Verkehrs beobachtet hatte, fehle es an der nötigen Schwere des Verstoßes. Hinzu komme: Das Verhalten des Mannes sei offensichtlich nicht rücksichtslos gewesen. Rücksichtslosigkeit im Sinne des StGB liege nur vor, wenn jemand aus eigensüchtigen Gründen oder aus Gleichgültigkeit bewusst Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern missachte. Bloße Unachtsamkeit oder ein Augenblicksversagen – wie hier – reichten dafür nicht aus.

Fahrer behält vorerst seinen Führerschein

Der Beschluss zieht eine Grenze zwischen alltäglichem Fahrfehler und strafbarer Verkehrsgefährdung. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte betonte das Gericht: Wer einen Verkehrsunfall durch menschliches Versagen verursacht, ohne dabei bewusst oder gleichgültig zu handeln, macht sich nicht automatisch eines Verbrechens schuldig. Der Beschuldigte konnte seinen Führerschein vorerst behalten.

315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung) stellt gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe. Der Tatbestand setzt u. a. voraus, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt. Fehlt eines dieser Merkmale, scheidet eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus. Eine einfache Vorfahrtsverletzung fällt in der Regel nur unter das Ordnungswidrigkeitenrecht.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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