Täter-Opfer-Ausgleich führt bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr nicht zur Strafminderung
Grundsätzlich kann eine Strafe gemildert werden, wenn der Täter sich bemüht hat, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, oder er seine Tat wiedergutgemacht hat. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der zugrundeliegenden Straftat um einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4.12.2014, Az.: 4 StR 213/14).
Schmerzensgeld sollte strafmindernd berücksichtigt werden
Der Angeklagte wollte mit seiner Revision zum BGH erreichen, dass ein an das Opfer seiner strafbaren Handlungen gezahltes Schmerzensgeld strafmindernd berücksichtigt wird. Seine Verurteilung war unter anderem wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erfolgt. Dem gab der BGH jedoch nicht statt.
Eine Strafminderung ist nach § 46 a Nr 1. des Strafgesetzbuches (StGB) möglich, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder die Wiedergutmachung ernsthaft angestrebt hat. Nach § 46 a Nr. 2 kann sie erfolgen, wenn die Schadenswiedergutmachung vom Täter erhebliche persönliche Leistungen oder einen persönlichen Verzicht erfordert hat.
Der Täter muss Verantwortung übernahmen, das Opfer den Ausgleich akzeptieren
Zum einen stellt der BGH die Trennung zwischen den beiden Punkten klar: Die zweite Möglichkeit greift danach vorwiegend bei einem materiellen Schadensausgleich. Die erste Möglichkeit greift hingegen primär bei einem Ausgleich der immateriellen Folgen. Da es hier um Schmerzensgeld ging, ist laut BGH der § 46 a Nr. 1 einschlägig.
Gleichwohl konnte sich die Schmerzensgeldzahlung nicht strafmindern auswirken. Das Gericht erläutert, dass diese Vorschrift einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer erfordert, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist. Der Täter müsse Verantwortung übernehmen, das Opfer müsse die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren. Diese Anforderungen sowie der Wortlaut des Gesetzes schlössen eine Anwendung der Strafminderungsvorschrift auf „opferlose“ Delikte jedoch aus.
Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr kennt kein Opfer
Beim vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB handelt es sich, wie der BGH betont, um ein solches „opferloses“ Delikt. Denn diese Regel schütze die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Die in der Norm aufgezählten Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte würden lediglich faktisch mit geschützt.
Insoweit steht der vorsätzliche gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr auf einer Stufe mit der Rechtsbeugung und den Steuerdelikten. Auch hier kann sich, wie von der Rechtsprechung bereits bestätigt wurde, ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht strafmindernd auswirken.
Christian Demuth, Düsseldorf
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